| Heimatbund St.Tönis 1952 e.V. - Satzung - in der Fassung der 3. Änderung vom 15. Januar 1999 |
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§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Heimatbund St.Tönis 1952 e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Heimatbund St.Tönis 1952 e.V. hat seinen Sitz in Tönisvorst, Stadtteil St.Tönis, Kreis Viersen.
3. Der Verein wurde unter der Bezeichnung
„Heimatbund St.Tönis“ am 11. September 1952 als nicht rechtsfähiger Verein
gegründet.
§ 2
Zweck und Arbeitsbereich
1. Der Heimatbund bezweckt, Heimatliebe und Heimatkenntnis zu wecken und zu fördern, Kulturgut zu bewahren, Verschönerung des Stadtgebietes Tönisvorst durch künstlerische Gestaltung (z.B. Plastiken, Denkmäler) zu betreiben und die Verbindung mit ehemaligen St.Tönisern im In- und Ausland aufrecht zu erhalten. Zu den Aufgaben gehört u.a. die Herausgabe von Heimatbriefen mit Beiträgen aus Vergangenheit und Gegenwart. Diese werden jedem Mitglied kostenlos zugestellt.
2. Die Tätigkeit des Heimatbundes St.Tönis
1952 e.V. ist im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen
Fassung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf wirtschaftlichen
Gewinn gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Heimatbundes St.Tönis 1952 e.V. fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Heimatbundes können natürliche Personen, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort, sowie juristische Personen, insbesondere Behörden, Verbände, Vereine, Straßengemeinschaften, Betriebe, Schulen sein, die die Bestrebungen des Heimatbundes zu fördern und dessen Ziele zu unterstützen bereit sind.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um den Heimatbund besonders verdient gemacht haben. Sie haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten
Vorstandsmitgliedern eine Ehrenbezeichnung verleihen.
§ 4
Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder
mündlich beim Vorstand oder bei den einzelnen Mitgliedern beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Mit der Anmeldung erkennt der Anmeldende die Satzung des Heimatbundes als für ihn bindend an.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
4. Austrittserklärungen für das laufende Jahr müssen einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
5. Mitglieder,
die unehrenhaft oder gegen die Belange des Heimatbundes gehandelt haben, sind
auszuschließen.
Den Ausschluß beschließt der Vorstand.
Erfolgt gegen den
Beschluß des Vorstandes Einspruch, so entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen wenigstens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestjahresbeitrag.
2. Die Beiträge sind zahlbar im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen des
Heimatbundes sind ausschließlich für die im § 2 genannten Zwecke zu verwenden.
§ 6
Organe des Heimatbundes
St.Tönis 1952 e.V.
Organe des Heimatbundes sind:
2. der
Vorstand (§ 8)
3. der
Vorsitzende (§ 9)
4. die
Arbeitskreise (§10)
5. der
erweiterte Vorstand (§11)
Alle Ämter im Heimatbund St.Tönis 1952 e.V. sind Ehrenämter.
Den für ihn tätigen Mitgliedern werden lediglich die baren Auslagen vergütet.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Zur Mitgliederversammlung sind die
Mitglieder einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres durch den
Vorstand einzuladen.
Diese Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung im jeweils
vor der Versammlung zuletzt erscheinenden Heimatbrief.
Auf die Versammlung ist
kurz vor dem Termin in der Presse und im Vereinsschaukasten hinzuweisen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets, d.h. ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig (ausgenommen § 16).
4. Feststehende Verhandlungsgegenstände sind:
a)
Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes.
b)
Neu- bzw. Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Vorstandes und der
Arbeitskreise.
c)
Festlegung des Jahresbeitrages.
d)
Wahl der Rechnungsprüfer.
e)
Verschiedenes.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind protokollarisch aufzunehmen und von den zeichnungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenwart und deren persönlichen Vertretern.
Für den
Vorsitzenden werden dabei ein 1. und ein 2. persönlicher Vertreter gewählt.
2. Als nach innen und außen verantwortliche
Personen im Sinne des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und der Schriftführer.
Dieselben sind berechtigt, in Gemeinschaft für den Verein zu zeichnen, das
heißt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Bei Verhinderung treten die persönlichen Vertreter an ihre Stelle.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die persönlichen
Vertreter werden jeweils in der Mitte der Amtszeit des Vorsitzenden, des
Schriftführers und des Kassenwartes gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle
des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines
Arbeitskreises wird durch die nächste Mitgliederversammlung ein Nachfolger für
die restliche Dauer der Wahlzeit gewählt.
§ 9
Der Vorsitzende
§ 10
Die Arbeitskreise
1. Sie haben die Aufgabe, in den einzelnen Arbeitsgebieten den Zweck des Heimatbundes zu verwirklichen und erarbeiten hierzu Vorschläge an den Vorstand und den erweiterten Vorstand.
So ergeben sich folgende Arbeitskreise, deren Mitglieder gemeinsam auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden:
Arbeitskreis
I (bestehend
aus 7 Mitgliedern)
Aufgabengebiete: Schutz und Pflege der Landschaft,
heimatkundliche Wanderungen, Denkmalpflege, Straßennamen.
Arbeitskreis
II (bestehend
aus 7 Mitgliedern)
Aufgabengebiete: Pflege des Heimatgedankens, der Mundart und
alten Schrifttums, Archivpflege, Chroniken, Heimatbuch;
Gestaltung von Volks-
und Heimatfesten.
2. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte
ihren Leiter. Der Vorsitzende kann an jeder Sitzung der Arbeitskreise
teilnehmen.
§ 11
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den
Mitgliedern des Vorstandes und der Arbeitskreise.
Den Vorsitz führt der
Vorsitzende des Vorstandes.
2. Der erweiterte Vorstand ist durch den
Vorsitzenden wenigstens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Der erweiterte Vorstand kann Auskunft über einzelne Maßnahmen des
Vorstandes verlangen.
3. Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung
und Gestaltung der Heimatbriefe und die Verbindung mit St. Tönisern im In- und
Ausland.
§ 12
Die Beisitzer
1. Der Erweiterte Vorstand und der Vorstand sind berechtigt, besonders interessierte Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen im Einzelfalle oder ständig hinzuzuziehen.
2. Die Zahl der Beisitzer soll tunlichst
nicht über 6 hinausgehen.
§ 13
Wahlen - Abstimmungen
1. Die Wahl bzw. Wiederwahl kann durch Zuruf geschehen. Wenn Widerspruch erfolgt, geschieht sie durch verdeckte Stimmabgabe.
2. Bei allen Wahlen und Abstimmungen in den
Sitzungen und Versammlungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung; ausgenommen § 15 und §
16 Abs. 1 dieser Satzung.
§ 14
Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
Der Kassenwart hat für jedes Geschäftsjahr
einen Kassenbericht zu erstellen, der der jeweils folgenden
Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
Die Rechnungen werden durch 2
Rechnungsprüfer geprüft. Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die
Beisitzer dürfen keine Rechnungsprüfer sein.
3. Die Mitgliederversammlung erteilt dem
Vorstand Entlastung.
§ 15
Satzungsänderungen
§ 16
Auflösung des Heimatbundes
1. Die Auflösung des Heimatbundes St.Tönis 1952 e.V. kann nur erfolgen, wenn der Bund nicht mehr als 15 Mitglieder zählt und dann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller noch eingetragenen Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens in einem dem Zweck des Heimatbundes entsprechenden Sinn zu entscheiden.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung
tritt am 11. Januar 1971 in Kraft.
Diese Satzung wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung
am 15.01.1988 (1. Änderung),
am 15.01.1993 (2. Änderung) und
am 15.01.1999 (3.
Änderung) in ihrer Fassung abgelöst.